Wurde ein Vertrag erst einmal geschlossen, so muss er auch eingehalten werden. Dies betrifft sowohl Arbeits- als auch Verbraucherverträge, wie z. B. Kfz-Versicherungen, Pay-TV-Abonnements oder Verträge mit Fitnessstudios. Doch was, wenn der ursprüngliche Grund für die Vertragsschließung aufgrund der aktuellen Lage wegfällt?
Schließlich hat das Coronavirus (SARS-CoV-2) nicht nur teilweise gravierende Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, sondern verändert auch mehr und mehr das Verbraucherverhalten. Daher ist es nicht gerade verwunderlich, dass einige Arbeitgeber und Verbraucher über eine Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie nachdenken. Aber ist eine solche überhaupt zulässig?
Sonderkündigung schreiben wegen Corona
Auch wenn die momentane Krisensituation alles andere als üblich ist, haben die regulären Vorschriften aus dem Arbeitsrecht weiterhin Bestand und werden nicht einfach so außer Kraft gesetzt. Von einem Sonderkündigungsrecht profitieren Arbeitgeber demzufolge während der Corona-Pandemie nicht, weshalb sie Mitarbeiter auch in diesen Zeiten nicht ohne Weiteres entlassen können.
Dies verhindert das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Es schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen, die sozial ungerechtfertigt sind. Wann dies der Fall ist und welche Gründe eine Entlassung vonseiten des Arbeitgebers gestatten, definiert § 1 Absatz 2 KSchG. Dort heißt es:
„Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. […]“
Einzig und allein personen-, verhaltens- oder betriebliche Gründe führen demzufolge zu einer rechtmäßigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vonseiten des Chefs. Andernfalls ist die Entlassung in der Regel nicht wirksam und kann angefochten werden. Eine Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie lässt sich nur bedingt auf diese Begründungen übertragen, was die folgende Übersicht zeigt:
Wer vermutet, eine unzulässige Kündigung wegen Corona erhalten zu haben, kann eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dazu haben Betroffene nach Eingang der Entlassung drei Wochen Zeit. Dies besagt § 4 KSchG.
Geschlossene Fitnessstudios, abgesagte Fußballspiele oder überflüssig gewordene Versicherungen: Es gibt wohl kaum einen Bereich des täglichen Lebens, vor dem das Coronavirus Halt macht. Doch nicht nur aufgrund der fehlenden Notwendigkeit eines geschlossenen Vertrages während der Corona-Pandemie überlegen Verbraucher, diesen zu kündigen. Auch finanzielle Gründe spielen dabei eine Rolle.
Einen Anspruch auf ein Corona-bedingtes Sonderkündigungsrecht haben sie zwar in einem solchen Fall nicht, allerdings steht einer regulären Kündigung unter Einhaltung der vertraglich festgehaltenen Fristen nichts im Wege. Auf dem Ratgeberportal anwalt.org/kuendigung/ finden Betroffene eine große Auswahl an kostenlosen Kündigungsvorlagen sowie hilfreiche Informationen rund um die einzuhaltenden Kündigungsfristen und Vorgehensweisen bei der Beendigung diverser Verträge.
Einige Anbieter räumen Verbrauchern aber auch unterschiedliche Alternativen zu einer Kündigung wegen der Corona-Pandemie ein. So gibt es beispielsweise bei vielen Fitnessstudios die Möglichkeit, den Vertrag für eine gewisse Zeit zu pausieren. Während dieser Zeitspanne müssen dann keine Beiträge gezahlt werden. Der ein oder andere Pay-TV-Anbieter, bei dem ursprünglich allen voran Sportveranstaltungen übertragen wurden, stellt wiederum während der Coronakrise bestimmte Zusatzangebote kostenfrei zur Verfügung.
Wer das Auto aufgrund der Arbeit im Homeoffice oder gewissen Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverboten kaum noch nutzt und daher die im Vertrag angegebene Jahreskilometerleistung weit unterschreitet, hat häufig die Möglichkeit, seine Kfz-Versicherung zu kontaktieren und die Angaben zu korrigieren. Um einer Kündigung wegen Corona entgegenzuwirken, stellen einige Versicherer Verbrauchern in einem solchen Fall eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge in Aussicht.